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AGB

§ 1. Geltungsbereich

Nachstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Unternehmens 
Koch Medical GmbH (nachfolgend „KOCH Medical“ genannt) gelten ausschließlich sowohl für alle gegenwärtigen als auch zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Besteller. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmens Koch Medical gelten durch Kauf bzw. vollständige und/oder nur teilweise Bezahlung eines oder mehrerer Artikel durch den Käufer als anerkannt, verstanden und akzeptiert. Andere AGB erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben schriftlich zugestimmt. Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

§ 2. Angebot und Vertragsabschluss

1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, falls nichts anderes schriftlich vereinbart ist.
2. Bestellungen, Vertragsänderungen und -ergänzungen oder Nebenabreden sollen in Schriftform erfolgen. Dies gilt auch für Sonderanfertigungen nach Vorgabe des Bestellers, welcher in diesem Falle die Gewähr dafür übernimmt, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
3. Angaben von KOCH Medical zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie die Darstellungen der Liefergegenstände auf Angeboten und der Internetseite von Koch Medical (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Teilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. Des Weiteren dienen technische Beschreibungen für Produkte, welche auf der Internetseite von Koch Medical hinterlegt sind, lediglich der Orientierung und stellen keine maßgeblichen oder verbindlichen Zusagen dar, dass der zum Verkauf stehende Artikel ebenfalls über diese aufgelisteten Merkmale verfügt.
4. Der Vertragsschluss erfolgt unter Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert; die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

5. Bei Vertragsabschluss bzw. Kauf der der gebrauchte oder auch neuen Sache erklärt der Käufer, die geltenden AGB der Koch Medical GmbH und Co. KG zur Kenntnis genommen zu haben und bestätigt diese ausdrücklich mit dem Erwerb.

§ 3. Preise

Die Preise gelten für die in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Artikel. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Lager zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, Versandkosten, Gebühren sowie bei Exportlieferungen Zoll und anderer öffentlicher Abgaben, soweit nicht anders angegeben.
Frachtkosten für Lieferungen in das Ausland sowie für Artikel, die aufgrund ihrer Beschaffenheit per Spedition zum Versand kommen, werden gesondert in Rechnung gestellt und erfolgen unfrei, ausschließlich Verpackung, Zoll oder sonstiger Spesen.

§ 4. Zahlungsbedingungen / Aufrechnung und Zurückbehaltung

1. Unsere Rechnungen sind sofort ohne Abzug zu bezahlen.
Für den Eintritt und die Rechtsfolgen des Verzuges gelten die gesetzlichen Vorschriften.
2. Eine Aufrechnung seitens des Bestellers ist nur mit seitens KOCH Medical anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht seitens des Bestellers wegen Gegenforderungen ist ausgeschlossen, soweit diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

§ 5. Lieferfrist / Lieferbedingungen

1. Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich vereinbart worden sind.
2. Die von uns angegebene Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller technischen Fragen, Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
Die Lieferfrist gilt als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk oder Lager verlassen oder die Versandbereitschaft von uns mitgeteilt worden ist.
3. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, welche außerhalb unseres Einflusses liegen, verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessen Anlaufzeit. Im Falle der vorgenannten Liefer- und Leistungsverzögerungen sind wir zudem berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder -soweit dem Besteller zumutbar- teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Dauern die Liefer- und Leistungsverzögerungen an, ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger angemessener Nachfristsetzung hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Zum Rücktritt vom gesamten Vertrag ist der Besteller nur berechtigt, wenn er an einer Teilleistung kein Interesse hat.
5. Teillieferungen können vorgenommen werden, wenn es dem Besteller zuzumuten ist.
6. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus Schadensersatzansprüche nur nach Maßgabe des § 8 herleiten.
7. Wird der Versand auf Wunsch oder aufgrund Annahmeverzuges des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in unseren Räumen 0,5 % des Rechnungsbetrages monatlich, ggfls. anteilig, berechnet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten. Wir sind nach unserer Wahl jedoch auch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller erst nach angemessener neuer Lieferfrist zu beliefern.
8. Bei Vorliegen eines Annahmeverzuges gelten im Übrigen die gesetzlichen Vorschriften.

9. Sollte die Einhaltung der Lieferfrist für den Besteller derart wesentlich sein (absolutes Fixgeschäft), dass er nach Ablauf dieser Frist kein Interesse mehr an der Bestellung hat, so muss dies gesondert schriftlich vereinbart werden.

10. Bei Anlieferung von Großgeräten wie z.B. Röntgenanlagen, C-Bögen, OP-Tischen und dergleichen, die vom Verkäufer und nicht von einer Spedition angeliefert werden, hat der Kunde dafür Sorge zu tragen, dass die Einbringung der Geräte reibungslos und ohne Überwindung von Treppen oder ähnlichen Hindernissen vollzogen werden kann. Sollte vor Ort kein Fahrstuhl vorhanden sein, der nicht über die notwendigen Ausmaße für die Einbringung der Gerätschaften verfügt, muss der Käufer den Verkäufer darüber in Kenntnis setzen. Sollte in diesem Fall eine komplette oder nur teilweise Deinstallation notwendig sein, erstellt der Verkäufer vorab einen zusätzlichen Kostenvoranschlag für den jeweiligen Aufwand. Sollte der Käufer es versäumen, den Verkäufer über das Nichtvorhandensein eines Fahrstuhles oder die Möglichkeit der ebenerdigen Einbringung großer Gerätschaften vor der Anlieferung zu informieren, so liefert der Verkäufer die Gerätschaften lediglich bis Bordsteinkante. Auf Wunsch kann der erworbenen Artikel wieder abtransportiert werden, was in diesem Fall kostenpflichtig wäre. Die anfallenden Kosten müssen dementsprechend vom Käufer getragen werden.  Bei Anlieferung durch eine Spedition, werden die Gerätschaften lediglich bis Bordsteinkante geliefert.

§ 6. Gefahrübergang

Die Gefahr geht auf den Besteller bei Übergabe an den Spediteur bzw. bei Anlieferung des gekauften Artikels am vereinbarten Lieferort, ( Bordsteinkante ) über (§ 447 BGB). Dies gilt auch für Teillieferungen und bei Erbringung anderer Leistungen, sowie bei Übernahme der Versandkosten und/oder Anfuhr und/oder Aufstellung. Hierbei ist es irrelevant, ob der Transport durch den Käufer oder den Verkäufer selbst organisiert wurde. Die Gefahr geht in beiden Fällen bei Übergabe an den Spediteur bzw. Transportfirma an den Besteller über. Sollte der Transport über das Treppenhaus oder anders geartete Transportwege vollzogen werden müssen, so haftet der Besteller ebenfalls für Schäden, die aus dem Transport vom Lieferfahrzeug bis zum endgültigen Standort am gekauften Artikel entstehen.

§ 7. Gewährleistung / Ausschluss bei gebrauchten Sachen

1. Es gelten die gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Lieferung der Ware soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab Abnahme oder der dieser gleichgestellten Handlung oder Unterlassung des Bestellers.
Diese Verjährungsfrist gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährung. Vakuumteile wie z.B. Röntgenröhren, sind ausdrücklich von jeder Garantie oder Gewährleistung ausgenommen.

3. Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch uns nicht. Garantien, die dem Besteller von Dritten eingeräumt werden, insbesondere Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
4. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Nachlieferung berechtigt. Der Besteller hat uns dazu eine angemessene Frist zu setzten, in der wir oder eine von uns benannte Firma den Mangel behebt bzw. diesen untersucht und ggf. einen Kostenvoranschlag zur Behebung des Mangels erstellt. Sollte der Käufer ohne oder auch mit unserem Wissen eine Firma oder den Hersteller der Sache selbst damit beauftragt haben, den Fehler zu beheben, erlischt mit sofortiger Wirkung jeglicher Rechtsanspruch und jegliche Gewährleistung, falls diese überhaupt im Vorhinein schriftlich fixiert wurde. Des Weiteren erkennen wir Gutachten bzw. Kostenvoranschläge, welche nicht von uns in Auftrag gegeben wurden, nicht an. Die Kosten für die Reparatur der Sache, sowie Kostenvoranschläge und Gutachten über Defekte, sofern diese vom Käufer zu verantworten sind und durch eben diesen in Auftrag gegeben wurden, müssen in vollem Umfang vom Käufer getragen werden, inkl. An,- und Abfahrtspauschalen. Sollte sich der Käufer dazu entschließen, die Sache zwecks Reparatur an die Firma Koch Medical zurück zu schicken, muss diese erst einmal der Rücksendung zustimmen, bevor die Sache versendet wird. Sämtliche anfallende Kosten in Hinblick auf die Rücksendung und Reparatur, sind in vollem Umfang vom Käufer zu tragen.
5. Die nur unerhebliche Abweichung der Beschaffenheit bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit stellt keinen Mangel im Rechtssinne dar.
6. Bei Kauf und Lieferung einer gebrauchten Sache sind sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen.
7. Gebrauchtes Instrumentarium, welches dem Kunden bereits übersandt wurde, ist vom Umtausch ausgeschlossen. Außerdem vom Umtausch abgeschlossen sind endoskopische Optiken und geöffnete Neuware. Sollte der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten und den bereits erhaltenen Artikel zurück schicken wollen, obwohl dieser einwandfrei funktioniert und der Artikelbeschreibung uneingeschränkt entspricht, erhebt die Koch Medical GmbH & Co. KG eine Gebühr in Höhe von 20% vom Kaufpreis. Des Weiteren sind die Kosten für die Aufarbeitung der gebrauchte Sache wie z.B. Polstersätze, Akkus, als auch sämtliche optische Aufarbeitungen ebenfalls vom Käufer zu tragen. Ebenfalls vom Käufer zu tragen, sind die Erstellung von Prüfprotokollen und die Durchführung von STK´s.
8. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche, auch solche wegen entgangenen Gewinns sind nach Maßgabe des § 8 ausgeschlossen.
9. Für alle erforderlichen Prüfungen ( STK-MTK-Abnahmeprüfung-MPBetreibV etc. ) zur Inbetriebnahme von med. Geräten ist – falls nicht anders vereinbart – alleinig der Käufer verantwortlich.                 10. Im Falle eines kompletten Reparaturaustausches, bei welchem der ursprünglich gelieferte Artikel, durch einen gleichwertigen Artikel ersetzt wird, wird dieser lediglich mit einer Funktionsgarantie geliefert. Eine Garantieverlängerung bzw. eine Verlängerung des Gewährleistungsperiode ist hier ausgeschlossen.

§ 8. Ausschluss von Schadensersatzansprüchen

(1) Die Haftung von KOCH Medical auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.
(2) Die Einschränkungen dieses § 8 gelten nicht für die Haftung des Verkäufers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) KOCH Medical haftet nicht im Falle leichter und einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen, mängelfreien Lieferung und Installation sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder Dritten oder des Eigentums des Auftraggebers vor erheblichen Schäden bezwecken.
(4) Soweit KOCH Medical gemäß der vorstehenden Absätze dieses Paragraphen dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die KOCH Medical bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder unter Berücksichtigung der Umstände, die KOCH Medical bekannt waren oder die KOCH Medical hätte kennen müssen, bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

§ 9. Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum vor an den Liefergegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und aus der übrigen Geschäftsverbindung mit dem Besteller einschließlich aller Nebenforderungen wie Zinsen und Kosten, auch soweit unsere Forderungen künftig entstehen.
2. Wir sind nach der Rücknahme des Liefergegenstandes zu dessen Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich Mitteilung zu machen und unser Eigentum sowohl Dritten als auch uns gegenüber schriftlich zu bestätigen.
4. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu nutzen, zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherheitsübereignungen sind nicht zulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschl. MwSt.) an uns ab.
Wir ermächtigen den Besteller widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung in seinem Namen einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen ist der Besteller verpflichtet, uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und dem Schuldner (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.
5. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Besteller wird stets durch uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung/Vermischung. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
6. Wir verpflichten uns die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht, Teilnichtigkeit, Datenspeicherung

1. Sofern der Besteller Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist die Klage bei demjenigen Gericht zu erheben, das für unseren Sitz zuständig ist. Wir sind zudem berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
2. Auf die Vertragsbeziehungen findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenverkauf (CISG) Anwendung.
3. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt.
4. Zum Zweck der Bestellabwicklung und Kundenbetreuung werden sämtliche im Rahmen der Registrierung oder Bestellung erfassten Kundendaten von uns gespeichert und weiterverarbeitet.

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